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ALLG. GESCHÄFTSBEDINUNGEN

1. Der Abschluß des Reisevertrages

a. Der Reisevertrag soll schriftlich mit unseren Formularen abgeschlossen werden. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfaßt werden. Vor Vertragsschluß übermitteln wir dem Reisenden unsere vollständigen Reisebedingungen. Bei Vertragsschluß oder unmittelbar danach händigen wir dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung aus. Dazu sind wir nicht verpflichtet, wenn es sich um eine kurzfristige Buchung weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn handelt.
b. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch uns bestätigt. Kurzfristige Buchungen 2 Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsabschluß.
c. Telefonisch nehmen wir lediglich verbindliche Reservierungen vor, auf die hin der Reisevertrag durch die schriftliche Reiseanmeldung, die der Reisende unverzüglich unterschrieben zurückzureichen hat, und unsere Reisebestätigung geschlossen wird. Reicht der Reisende die unterschriebene Reiseanmeldung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Reiseanmeldung zurück., so können wir von der Reservierung Abstand nehmen, sofern es der Reisende nach Aufforderung wiederum unterläßt, die Reiseanmeldung unterschrieben an uns weiterzuleiten. Schadensersatzansprüche wegen Nichteinhaltung der Reservierungsabrede bleiben hiervon unberührt.
d. Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt in der Reisebestätigung ein neuer Vertragsantrag, an den wir 10 Tage gebunden sind und den der Reisende durch die Rücksendung der Reiseanmeldung innerhalb dieser Frist annehmen kann.

2. Zahlung des Reisepreises

a. Nach Abschluß des Reisevertrages sind 10% des Reisepreises, höchstens 250.--€ Zug um Zug gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinn des § 651 k BGB zu zahlen.
b. Vertragsabschlüsse innerhalb von 2 Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen sowie des Sicherungscheines im Sinne des § 651 k BGB
c. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Std. dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75.--€ nicht übersteigt.

3. Unsere Leistungen

a. Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der verbindlichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog, etc) sowie den Reiseunterlagen insbesondere der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
b. Nebenabreden, besondere Vereinbarungen vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sind in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufzunehmen. Siehe Ziff1a.

4. Preisänderungen

a. Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen die Preise der Leistungsträger, insbesondere die Beförderungskosten, die Angaben für bestimmte Leistungen wie Hafen-Flughafen- oder Einreisegebühren erhöht haben oder für die betreffende Reise geltende Wechselkursänderungen eingetreten sind.
b. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21 Tag vor dem vereinbartem Abreisetermin verlangt werden. Eine zulässige Preiserhöhung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Preiserhöhungsgrund zu erklären.
c. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluß um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
d. Die Rechte nach Ziff. 4.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen

a. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbartem Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleitung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen. Ziff 4 gilt entsprechend.

6. Rücktritt des Kunden-Busreisen.

a. Siehe auch Punkt 20a. Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende Entschädigungen zu zahlen:Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn 5 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der Rücktritt bis 3 Wochen vor Reisebeginn 15 % des Gesamtreisepreises, bei Rücktritt bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn 35 % des Gesamtreisepreises, ab 2 Wochen bis 1 Woche 50% des Gesamtreisepreises, 1 Woche bis Abreisetag und später 90%.
b. Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.

7. Änderungen auf Verlangen des Reisenden.

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 15,00 verlangen, soweit er nicht eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.

8. Ersatzreisende

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch 15 €, pauschal und ohne weiteren Nachweis, hat der Reisende zu tragen.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.b.Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

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